Themenorientierte Bildungsmaßnahmen (Stand Oktober 2024)

Antrag: entfällt
einzureichen sind nach der themenorientierten Bildungsmaßnahme: Verwendungsnachweis V 32-1, Bericht 
Abgabefrist für den
Verwendungsnachweis und die dazugehörigen Unterlagen:

spätestens 4 Wochen nach Ende des Seminars

 

Zuschüsse können gewährt werden für:

Die Durchführung von themenorientierten Bildungsmaßnahmen, die der allgemeinen Bildungsarbeit des Trägers durch gezielte Befassung mit Fragen der politischen, sozialen, sportlichen, kulturellen, ökologischen, technologischen oder geschlechtsspezifischen Jugendbildung dienen (wobei bei der technologischen Jugendbildung Computerseminare nur bezuschusst werden können, sofern sie keinen berufsqualifizierenden Charakter haben).

Der Zuschusssatz (zu finden auf der Startseite Zuschüsse) gilt pro Tag und Person. Für Personen mit Begleit- oder Assistenzbedarf erhöht sich der Festbetrag auf das 1,5-Fache (3.2.1 VwV vom 23.11.21). Der Träger muss eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der Gesamtkosten erbringen. (Keine Vollfinanzierung 1.4.8 VwV vom 23.11.21)

Voraussetzungen für die Zuschussgewährung:

  • Dauer 0,5 - 14 Tage (3.2.3/3.1.3 + 3.1.4 VwV vom 23.11.21)
  • mit mindestens 5 zuschussfähigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Baden-Württemberg. (1.4.2 VwV vom 23.11.21)
  • fester Teilnehmenden-Kreis (3.2 VwV vom 23.11.21)
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen mindestens 6 Jahre, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein. Die Altersgrenze erfolgt nicht mehr tagesgenau, sondern in Bezug auf das Veranstaltungsjahr. (1.4.2 VwV vom 23.11.21 + FAQs LJRbw)
    Abweichung bis 20 % sind möglich (3.2.2 VwV vom 23.11.21)
  • Der volle Tagessatz wird bei mindestens 5-stündigem Programm pro Tag, der halbe Tagessatz bei mindestens 2,5-stündigem Programm pro Tag gewährt. (3.2.3/3.1.4 VwV vom 23.11.21)
  • Die themenorientierten Bildungsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden (3.2.3/3.1.6 VwV vom 23.11.21).
  • Sie können auch durch webbasierte Lehr- und Lernformate ergänzt werden, bis zeitlich max. 1/3 der Maßnahme (3.4 VwV vom 23.11.21)

 Nicht zuschussfähig sind (3.2.5/3.1.5 VwV vom 23.11.21):

  • Sportfachliche, religiöse, arbeitsrechtliche oder berufsspezifische Themen sowie Sitzungen von Verbands- oder Jugendgremien.
  • einseitige parteipolitische Zielsetzung
  • Planungsveranstaltungen, z.B. zur Lagervorbereitung oder Gesamtjahresplanung
  • Klausurtagungen

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